Von der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kälteanlagenbauerhandwerk.
- Privat und Gerichtsgutachten für:
- Kältetechnik
- Kälteanlagen
- Klimatechnik
- Klimaanlagen
- Wärmepumpen
Herzlich willkommen auf unserer Homepage!
Als Sachverständiger für das Kälteanlagenbauerhandwerk heißt mein Team Sie herzlich willkommen und wir freuen uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben.
Unser Ziel ist es, Ihnen bei allen Fragen und Problemen rund um Kälteanlagen und Kälteanlagenbaukomponenten kompetent zur Seite zu stehen. Als unabhängiges Sachverständigenbüro stehen wir Ihnen dabei mit Fachwissen und langjähriger Erfahrung zur Verfügung.
Auf unserer Homepage finden Sie alle wichtigen Informationen zu unserer Arbeit und unseren Leistungen. Schauen Sie sich gerne um und erfahren Sie mehr über das Sachverständigenwesen im Kälteanlagenbauerhandwerk.
Sollten Sie Fragen haben oder einen Termin für eine Beratung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Ihr Jan Schultz
Beiträge und Themen
Wissenswertes
Ein Gutachten zu einer Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Der Sachverständige erstattet in der Regel Befunde, Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen.
Ein qualifizierter Gutachter wird bei Sachfragen zunächst Tatsachen feststellen und danach ggf. Schlussfolgerungen ziehen. Das Gutachten muss auch für einen Laien verständlich und für einen Fachmann vollständig nachvollziehbar sein.
Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z. B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters auf.
Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird in Deutschland durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung, sowie die Zertifizierung erreicht.
(Quelle: wikipedia – Gutachten Definition)
Die öffentliche Bestellung bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf seinen Fachgebiet besonders qualifiziert ist.
Die Aufgaben des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind die Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen, Produkten, Berechnungen und Preisen von Anbietern.
Als Sachverständiger bestellt und vereidigt werden kann, wer:
- sein Fachgebiet aus betrieblicher Praxis kennt.
- ein Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen in seinem Fachgebiet ist und sich entsprechend auch schriftlich und mündlich zu Streitfällen äußern kann.
- über die zur Abgabe von Gutachten erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet.
- und die persönliche Eignung besitzt.
Die jeweilige Bestellkörperschaft (IHK, oder HWK) hat die Qualifikation geprüft und überwacht auch die Einhaltung der in der jeweiligen Sachverständigenordnung geregelte Fortbildungsverpflichtung.
Wir beschäftigen uns unter anderem mit den folgenden Themen:
- Energieeffizienz von Kälteanlagen
- Prüfung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Lüftungsanlagen und Wärmepumpen etc. (auch Systemübergreifend)
- Beratung in den Bereichen Kälte-, Klima- und Energietechnik
- Energetische Inspektion nach EnEV § 12
- Schulungsveranstaltungen und Fachvorträge
- Sachverständigentätigkeiten, Schadensbeurteilung
- Versicherungsfälle
Fragen zur Energieeinsparverordnung EnEV - Richtlinien, Verordnungen und Normen im Fachbereich
- und der Erstellung von Gutachten in den Bereichen Kälte-, Klima-, Wärmepumpen und Energietechnik
Leistungen
Wir bieten Ihnen Gutachten für die verschiedensten Bereiche, wie z.B.:
- Gerichtsgutachten
- Gutachten für das selbständige Beweisverfahren
- Vergleichsgutachten
- Schiedsgutachten
- Mängelfeststellungen
- Versicherungsgutachten
- Privatgutachten
Ein Gerichtsgutachten kann den Vorteil haben, dass nach dessen Erstellung, Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann und somit das rechtliche Verfahren gegebenenfalls kürzer und kostengünstiger sein kann.
Der Auftraggeber ist hierbei das Gericht. Der Sachverständigenbeweis wird im Zivilprozess von den Rechtsanwälten (Verfahrensparteien) des Rechtsstreits beim Gericht beantragt.
Die Durchführung erfolgt durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Der Sachverständige erhält als Auftragsbeschreibung einen Beweisbeschluss. Dieser formuliert den Auftragsgegenstand bzw. die sogenannten Beweisfragen.
Diese Verfahren können auch als eigenständige so genannte selbständige Beweisverfahren (früher: Beweis- Sicherungsverfahren) durchgeführt werden.
Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien einer rechtlichen Streitigkeit einzelne Rechts- und Tatsachenfragen verbindlich durch einen neutralen Dritten klären lassen. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens können vor Gericht dann nur noch eingeschränkt überprüft werden.
Voraussetzung für die Bindungswirkung eines Schiedsgutachtens ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Vereinbarung kann formfrei getroffen werden.
Sofern der Vertrag die vorsieht, sind die Ergebnisse des Schiedsgutachten für die Parteien rechtsverbindlich.
Zielsetzung ist, dass der von beiden Seiten akzeptierte Sachverständige in Form eines Gutachtens eine Einigung herbeiführt ohne das Gerichte bemüht werden müssen.
Eine Schiedsgutachterliche Entscheidung lässt im Einzelfall eine gerichtliche Überprüfung zu, sofern grobe Fehler gemacht wurden.
Diese fachliche Schiedsrichterfunktion ist sehr Erfolg versprechend, da hier den Parteien ein Weg angeboten wird, ohne lange Laufzeiten und hohe Kosten in einem Prozess ihren Konflikt einvernehmlich beizulegen.
Bei einem Schiedsgutachten können auch die Anwälte der Parteien oder ein Notar beteiligt werden, um die Erfüllung der durch Sachverständigen gefundenen Vereinbarungen zwischen den Parteien juristisch zu begleiten.
Privatgutachten werden von Unternehmen, Einzelpersonen oder Rechtsanwälten (einer Partei) in Auftrag gegeben.
Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden in einer rechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der nachgewiesenen Unabhängigkeit eher als Entscheidungshilfe anerkannt als Privatgutachten nicht bestellter Gutachter.
Bei einer bereits bestehenden rechtlichen Auseinandersetzung können Sie mit einem Privatgutachten Ihre berechtigten technischen Einwände sachkompetent vortragen.
Wenn Sie nach Planungs- und Ausführungssicherheit nach den anerkannten Regeln und den Stand der Technik suchen, sind Sie bei einem Sachverständigen bestens aufgehoben.
Sie stehen vor einer Entscheidung für eine Sanierung oder Reparatur, einer Neuanschaffung eines Neubaus oder einer Entwicklungsaufgabe.
Sei es im Zusammenhang mit einer Wärmepumpe, einer Kühlanlage bzw Kälteanlage, oder Klimaanlage, Lüftungsanlage, Prozesskühlanlage, Kaltwasseranlage, oder sonstigen Anlage zum Wärmetransport oder zur Abwärmenutzung.
Der Vorteil einer sachverständigen Begleitung ist die richtige Anwendung bewährter Methoden, passend zur jeweiligen Projektphase sowie viele Erfahrungen.
Oft lässt sich ein Projekt kostengünstiger mit Hilfe eines Sachverständigen realisieren, da die Abläufe optimiert werden und Entscheidungen auf Grundlage von Sachverständigem Rat schneller gefällt werden können.
Profil (Vita)
Jan Schultz
* 21. Mai 1970
Dozent, Sachverständiger
Geselle
erfolgreicher Abschluss GesellenprüfungMeister
erfolgreicher Abschluss MeisterprüfungBetrieb
Übernahme des väterlichen HandwerksbetriebesSachverständiger
erstmalige Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der HWK München und Obb. für das Kälteanlagenbauer HandwerkStv. Obermeister
Wahl zum stellv. Innungs Obermeister der Kälte-Innung München Obb.Vize-Präsident
Wahl zum Vize-Präsidenten des DSR-KKW (Deutscher Sachverständigenrat Kälte-Klima-Wärmepumpe)Vereidigung
erneute Vereidigung zum öbuv SVVereidigung
erneute Vereidigung zum öbuv SVVereidigung
erneute Vereidigung zum öbuv SVGeselle
erfolgreicher Abschluss GesellenprüfungMeister
erfolgreicher Abschluss MeisterprüfungBetrieb
Übernahme des väterlichen HandwerksbetriebesSachverständiger
erstmalige Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der HWK München und Obb. für das Kälteanlagenbauer HandwerkStv. Obermeister
Wahl zum stellv. Innungs Obermeister der Kälte-Innung München Obb.Vize-Präsident
Wahl zum Vize-Präsidenten des DSR-KKW (Deutscher Sachverständigenrat Kälte-Klima-Wärmepumpe)Vereidigung
erneute Vereidigung zum öbuv SVVereidigung
erneute Vereidigung zum öbuv SVVereidigung
erneute Vereidigung zum öbuv SVEnergetische Inspektion von Kälte- und Klimaanlagen
Seit 2007 ist an allen Klimaanlagen, in Bestandsgebäuden, ab 12 kW Kälteleistung oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung ab 12KW, alle 10 Jahre eine energetischen Inspektion durchzuführen und wurde durch die Energieeinsparverordnung geregelt. Die ENEV wurde am 01.11.2020 durch das Gebäudeenergie-gesetz (GEG 2020) abgelöst. Die Inspektionspflicht ist in den Paragraphen §74 bis §78 näher beschrieben.
Was wird bei der Inspektion untersucht?
Wie effizient arbeitet Ihre Kälteanlage?
Entspricht Ihre Anlage noch dem aktuellen Bedarf?
Mit wie viel Energieeinsatz wird Ihre Anlage betrieben
- Sichtprüfung der Anlage auf Schäden und Abnutzung und Allgemeinzustand
- Prüfung der Anlagendokumentation auf Vollständigkeit und Aktualität
- Prüfung der Wartungsprotokolle auf Vollständigkeit und korrekte Durchführung
- Bewertung der Anlagenkomponenten hinsichtlich ihrer Energieeffizienz
- Ermittlung aussagekräftiger Kennwerte
- Ermittlung des aktuell vorhandenen Luftwechsel-, Kühl- und Heizbedarfs aufgrund Bauweise und Nutzung des Gebäudes, die zum Zeitpunkt der Inspektion gegeben sind
- Bewertung der Auslegung und Betriebsweise der Anlage im Verhältnis zum realen Lüftungs- und Heiz-/Kühlleistungsbedarf
- Vorschläge zur Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes bzw. der Anlage
Generell sind alle Anlagen jeweils im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, nach größeren Umbauten oder nach der letzten Energetischen Inspektion einer erneuten Energetischen Inspektion zu unterziehen.
Betroffen sind alle Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW, unabhängig davon, ob sie die Räume direkt oder über eine Lüftungsanlage kühlen.
Die energetische Inspektion macht aber auch für kleinere Anlagen Sinn oder für solche, die keine Kühlfunktion beinhalten.
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- Jan Schultz · Kirchgasse 16 · 82205 Gilching
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